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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Mietbedingungen

Willkommen auf unserer Seite für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBS) und Mietbedingungen von Unseremietcenter. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu unseren Geschäftsbedingungen im Bereich Autovermietung.

AGB´s

Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) und Mietbedingungen


Das Unseremietcenter nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das umseitig beschriebene Fahrzeug an den Mieter gemäß den nachfolgenden Bedingungen, welche der Mieter bindend anerkennt:


Unseremietcenter
Inhaber:Stefano Marchese
Haydnstraße 4 in 82110 Germering
Telefon (+49)89- 38879961
Mobil (+49)151-21231966

Email:info@unseremietcenter.com
USt-IdNr.:DE465232823


Allgemeine Mietbedingungen                                                                 
 

1. Geltungsbereich,Mietgegenstand und Vertragsschluss   

1.1Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zur Nutzung. Die Mietgegenstände sind vom Mieter auf Unversehrtheit zu prüfen. Der Anhänger, Transporter das Auto  darf nur im Rahmen der technischen Daten genutzt werden.  Die Zuladungsbegrenzungen und das zulässige Gesamtgewicht ist unbedingt einzuhalten.  Der Mieter erkennt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag an, dass er das Fahrzeug in einem technisch und verkehrssichern Zustand vom Vermieter übernommen hat.

1.2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge über PKW, Transporter und PKW-Anhänger, die zwischen dem Vermieter (Unseremietcenter, Inhaber Stefano Marchese) und dem Mieter geschlossen werden – basierend auf individuellen Anfragen über das Kontaktformular der Website, per E-Mail oder per Telefon.

1.3 Vertragsschluss: Die Darstellung der Fahrzeuge und Anhänger auf der Website stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar. Bei Anfragen über das Kontaktformular oder per E-Mail übersendet der Vermieter dem Mieter ein unverbindliches Angebot. Der Vertrag kommt erst verbindlich zustande, wenn der Mieter dieses Angebot in Textform (z. B. per E-Mail) annimmt und der Vermieter die Reservierung final bestätigt.

1.4 Altersbestimmungen,Mindestalter und Führerschein

Für das Mindestalter und den Führerscheinbesitz gelten bestimmte Regelungen in Unseremietcenter.Grundsätzlich beträgt das Mindestalter für jeden Fahrer 21Jahre. Eine Abweichung des Mindestalter ist in Abhängigkeit zum Fahrzeug möglich.

1.5 Der Fahrer muss seit mindestens 1 Jahr im Besitz einer für das gemietete Fahrzeug oder Gespann (insbesondere bei PKW-Anhängern) gültigen Fahrerlaubnis sein. Fahrerlaubnisse aus Nicht-EU-Staaten werden nur akzeptiert, wenn eine entsprechende gültige Übersetzung oder ein internationaler Führerschein vorgelegt wird. Alle Dokumente müssen bei der Übergabe im Original vorgelegt werden.


2.Pflichten des Mieters und Nutzung des Mietobjekts

ABDer Mieter hat das Fahrzeug und das ausgehändigte Zubehör pfleglich zu behandeln und sorgfältig gegen Diebstahl und        
Beschädigung ausreichend zu schützen und zu sichern.

2.1 Bei einem Verkehrsunfall oder Diebstahl der Mietsache ist der Mieter verpflichtet sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen.

2.2 Der Mieter hat sich über die Bedienung und den Umgang mit Anhängern selbst zu informieren und trägt die alleinige Verantwortung für den Mietgegenstand und alle damit verbundenen Ereignisse, ob im Straßenverkehr oder anderweitig für die gesamte Mietzeit.

2.3 Dem Mieter ist untersagt, mit  dem Fahrzeug gewerbliche Güterbeförderungen durchzuführen. Sowie ist der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) ist untersagt.

2.4 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter, dessen Erfüllungsgehilfen, Mitgliedern seiner Familie oder dem im Mietvertrag aufgeführten Fahrern genutzt werden.                                                        
Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten.                                
Vor Antritt jeder Fahrt hat der Mieter oder der durch den Mieter beauftragte Fahrer die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu prüfen.

2.5 Der Mieter ist verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt von der Fahrtüchtigkeit sowie vom Vorhandensein der gültigen Fahrerlaubnis, des jeweiligen Fahrers zu überzeugen und hat dessen handeln wie sein eigenes zu vertreten. Stellt der Mieter Mängel fest, sind diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. 

2.6 Der Mieter darf das Fahrzeug nicht unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, welche die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, benutzen.

2.7 Der Mieter verpflichte sich die Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht überladen, ebenso darf die Anhängelast des Zugfahrzeugs nicht überschritten werden.        

2.8 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug für rechtswidrige Zwecken zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatortes verboten sind.

2.9 Eine Weitervermietung des Fahrzeuges ist verboten. Jegliche sonstige zweckfremde Nutzung ist Verboten 

                                                                

3 Zusätzliche Pflichten bei Auslandsfahren                                                         

3.1 Auslandfahrten sind grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Auslandfahrten mit dem Anhänger, Transporter, Auto sind dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags mitzuteilen und müssen im Mietvertrag angegeben werden. Der Vermieter hat das Recht vom Mieter den genannten Wert des Anhängers, Transporters, Autos in bar als Kaution einzufordern.                                                                        

                                                                                  
4. Mietbeginn                                                                        
                                                                                  
Die Mietzeit beginnt am Tag des im Mietvertrag festgelegten Termins am Standort des Vermieters in der Haydnstraße 4 in 82110 Germering, oder an einem anderen, vom Vermieter bestimmten Ort.  Die Mietzeit beginnt auch dann im Mietvertrag genannten Termin, sofern die Aushändigung des Anhängers, Transporters, Autos aufgrund eines vom Vermieter nicht verursachten Grundes später stattfindet.       

4.1 Der Mieter muss bei Fahrzeugabholung unbedingt folgende Unterlagen vorzeigen: 
• eine gültige Fahrerlaubnis, aller angegebenen Fahrer (alle Fahrererlaubnisse müssen für Schaltwagen gelten),
• einen noch mindestens 3 Monate gültigen Pass, bzw. Personalausweis eines EU-Landes

4.2 Das Fehlen einer dieser Unterlagen kann dazu führen, es nicht zu einer Fahrzeugübernahme kommt und der Vermieter vom Vertrag zurücktreten kann. Falsche Angaben im Vertrag (z.B. bzgl. der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, Pass oder Personalausweis) führen ebenfalls zur Stornierung des Vertrages.


                                

5. Mietende                                                                        
                                                                                  
5.0 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Zeitpunkt des Anhängers, Transporters, Autos nebst dem ausgehändigten Zubehör, kann aber im Rahmen dieses Vertrags mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden.
Die Kulanzfrist für die Rückgabe beträgt 30 Minuten nach dem vertraglich vereinbarten Ende der Mietzeit.

5.1 Die Rückgabe des Anhängers, Transportes, Autos kann nur während der Geschäftszeit des Vermieters erfolgen.                        
Eine verspätete Rückgabe ist dem Vermieter rechtzeitig telefonisch mitzuteilen.

5.2 Das Abstellen des Fahrzeugs bzw. Einwerfen des Schlüssels außerhalb der Geschäftszeiten ohne Zustimmung des Vermieters erfolgt auf Gefahr des Mieters und ist keine Rückgabe des Mietfahrzeuges. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter dem Abstellen des Fahrzeugs bzw. Einwerfen des Schlüssels außerhalb der Geschäftszeiten schriftlich zugestimmt hat.

5.3 Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger, Transporter das Auto samt dem überlassenen Zubehör und den dazugehörigen Fahrzeugpapieren zurückzugeben.  Die Mietvertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.  Der Vermieter kann hierbei nach Kündigung die unverzügliche Herausgabe des Anhängers, Transporters, Autos nebst dem überlassenen Zubehör und der dazugehörigen Fahrzeugpapiere verlangen.

5.4 Sollte der Mieter das Fahrzeug länger als vereinbart nutzen, so gilt dies als eigenmächtige Verlängerung der Mietdauer durch den Mieter und wird mit dem zu diesem Tag aktuellen Höchstpreis pro Verlängerungstag berechnet. Auch trägt der Mieter das Risiko für Fahrzeugbeschädigungen und Verlust und Beschädigung von Sonderzubehör während dieser Zeit.

5.5 Die nicht rechtzeitige Rückgabe verpflichten den Mieter zum Ersatz aller weiteren hieraus entstehenden Schadens sowie der Rückführungskosten des Vermieters. Der Vermieter hat das Recht, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln das Fahrzeug wieder in seinen Besitz zu bringen.

5.6 Der Mieter hat das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Andernfalls ist die Vermietung berechtigt, den Mietern zusätzlich zu den Kraftstoffkosten zum Tagespreis eine Betankungsgebühr von € 10,- in Rechnung zu stellen.

5.7 Der Mieter ist angehalten, bei der Fahrzeugkontrolle durch die Mitarbeiter des Vermieters anwesend zu sein und der Check-out-/Check-in-Liste zu unterschreiben. Das garantiert beiden Parteien eine korrekte Erfassung evtl. aufgetretener Schäden und eine korrekte Kilometer- sowie Benzin-/Dieselabrechnung. Sollte der Mieter bei Fahrzeugrückgabe nicht anwesend sein können, hat er dies zu unterschreiben und geht das Risiko ein, ohne die Möglichkeit des Einspruches zu haben, eine Nachbelastung durch den Vermieter für eventuelle Schäden, Mehrkilometer, Nachbetankung etc. zu entrichten. Diese Nachbelastung kann automatisch erfolgen durch die bei Anmietung hinterlegte Zahlungsart und wird dem Mieter zur Information benannt.

5.8 Der Mieter ist verpflichtet den Anhänger, Transporter, das Auto in dem mangelfreien und sauberen Zustand bei Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz des Vermieters zurückzugeben, an dem er ihn übernommen hat.                                 

Andernfalls entstehen Reinigungskosten für den Mieter vorbehaltlich eines höheren Aufwands: Außen Reinigung 25,00€/Innenreinigung 10,00€.
                           

                                                                                  
6. Mietpreis                                                                                
                                                                                  
6.0 Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der jeweils derzeit gültigen Preisliste des Vermieters.
Mietpreis und vereinbarte Kaution sind vom Mieter nach Abschluss des Mietvertrages bei Abholung des Anhängers, Transporters, Autos zu entrichten.

6.1 Bei sämtlichen Mietzeitüberschreitungen haftet der Mieter für alle den Vermieter auftretenden den Nachteile und Ausfallschäden.  Diese müssen vom Vermieter genau belegt werden.

6.2 Wird eine Mietzeitverlängerung vereinbart, ist der Mieter verpflichtet, den hierfür anfallenden Mietpreis dem Vermieter unverzüglich oder nach Aufforderung durch den Vermieter zu entrichten. Geschieht dies nicht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand in Besitz zu nehmen oder durch Dritte, vom Vermieter Beauftrage, in Besitz nehmen zu lassen.                                                        
Der Mieter trägt hier alle anfallenden Kosten.

6.3 Etwaige von der Preisliste abweichende Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei Überschreiten der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend der Preisliste abzurechnen.

6.4 Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an den Vermieter fällig.

6.5 Nach Verzugsantritt haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

                                                      
7.Pflichten des Mieters bei Schadensfall


7.1 Bei jedem Schadensfall ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Schadensfall, mögliche Verletzungen von Beteiligten sowie entstandene Sachschäden polizeilich aufgenommen werden. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

7.2 Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

7.3 Ein Schadensfall hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich telefonisch anzuzeigen. Danach ist der Mieter verpflichtet spätestens 24 Stunden nach dem Vorfall, den Schadensfall persönlich beim Vermieter unter Verwendung eines Unfallberichtformulars, welches Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen, die amtlichen Kennzeichen aller beteiligten Fahrers sowie eine Skizze vom Unfallort und –hergang enthalten muss, vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Dem Unfallbericht sind, sofern vorhanden polizeiliche Dokumente beizufügen.

7.4 Einen Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder –zubehör hat der Mieter unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Der Mieter hat für das ursprüngliche Abstellen des Fahrzeugs – soweit vorhanden – Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen und ist verpflichtet diese sowie die Fahrzeugschlüssel und –papiere beim Vermieter abzugeben.

7.5 Der Mieter hat den Vermieter und deren Versicherer bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadensfalles zu unterstützen.

7.6 Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

7.7 Die Geltendmachung von unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt ausschließlich durch den Vermieter.


8. Versicherung                                                                        

 
8.0 Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Anhänger, Transporter das Auto entgegen den Bestimmungen unter Punkt 2,3 benutzt wird.

8.1 Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug Mieter erstreckt sich auf eine Fahrzeugvollversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50. Mio. €. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 12. Mio. €. Zusätzlich besteht einer Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50. Mio. €. Die maximale Deckungssumme je geschädigter Person beläuft sich auf 8. Mio. €. In oder auf dem Fahrzeug befindliche Sachen sind von der Versicherung nicht gedeckt.

8.2 Nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung haftet der Mieter pro Unfallschaden nur bis zu Höhe seiner Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt € 1.000.

8.3 Die Haftungsbeschränkung bis zu Höhe der Selbstbeteiligung gilt nur für Unfälle, d.h. unfreiwillig von außen plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Ereignisse, also ausdrücklich nicht für so genannte Brems-, Betriebs- und Bruchschäden.

8.4 Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gültigen Fassung. Insbesondere wird auf die Möglichkeit der Regressnahme bei grob fahrlässigen und/oder vorsätzlichen Herbeiführen eines Schadens verwiesen.

8.5 Eine Versicherung für Gefahrguttransporte besteht nicht.

 

9. Haftung des Mieters

 

9.1 Nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung haftet der Mieter bei pro Unfallschaden nur bis zu Höhe seiner Selbstbeteiligung. Die Höhe der Selbstbeteiligung pro Schadensfall beträgt € 1.000. Es gelten die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der zum Zeitpunkt des Abschluss gültigen Fassung.

9.2 Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Fehlbedienung des Fahrzeuges entstanden sind (z.B. Kupplungsschäden, Schäden durch Betankung mit einer falschen Kraftstoffsorte, Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe).

9.3 Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Versicherungsschutz entfällt, insbesondere wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht, der Mietzeitraum eigenmächtig überschritten wird oder wenn der Fahrer des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz der vorgeschriebnen Fahrerlaubnis ist.

9.4 Ebenso entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der unter Ziffern 1.1 – 7.7 genannten Pflichten verletzt, insbesondere, wenn er gegen das Einreisverbot der Ziffer 3 verstößt, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden herbeigeführt hat und/oder bei einem Schadensfall – ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – die Polizei nicht hinzugezogen hat sowie bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht.

9.5 Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden an den Aufbauten von gemieteten LKW’s/Transportern, insbesondere bei Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhe oder –breite sowie für Schäden, die auf unsachgemäßes Be- und Endladen bzw. auf das Ladegut sowie bei Cabriolets auf das Abstellen mit geöffneten Verdeck oder andere unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs zurückzuführen sind.

9.6 Der Mieter haftet persönlich und unbeschränkt für die Einhaltung der jeweils geltenden Verkehrsregelungen.

9.7 Wird durch den Mieter oder einen Zusatzfahrer mit dem Fahrzeug während der Mietzeit eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder Straftat begangen, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter eine Aufwandpauschale in Höhe von bis zu € 25,- pro Vorgang zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn dem Vermieter durch den Vorfall keinerlei Aufwand entstanden ist oder der Vorfall auf ein Verschulden des Vermieters zurückgeht. Außerdem haftet der Mieter für alle im Zusammenhang mit seiner Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch Verschulden des Vermieters verursacht worden.

9.8 Werden mehrere unabhängige Schäden verursacht, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schadensfall jeweils bis zur Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung.

9.9 Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer.

9.10 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für die schuldhafte Verletzung der Rückgabepflicht des Fahrzeugs durch einen Mieter.

9.11 In den Fällen 9.2 bis 9.5 wird als Fahrzeugschaden entweder die Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert angesetzt. Des Weiteren haftet der Mieter in den betreffenden Fällen für Folgekosten, die im adäquaten Kausalzusammenhang stehen, wie Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall sowie anteilige Verwaltungskosten, soweit angefallen.


10.Haftung des Vermieters                                                                

                                                                                     

10.1 Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.2 Eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

10.3 Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

10.4 Bei Verwendungen des Fahrzeugs im Zusammenhang mit Straftaten stellt sich der Fahrzeughalter (Unseremietcenter) von jeglicher Haftung frei.

 

11.Reservierung                                                                        
                                                                                  
Reservierungen können nur schriftlich erfolgen und sind erst nach Bestätigung des Vermieters wirksam.  Der Vermieter ist berechtigt, eine Anzahlung zu verlangen, die bei Nichtabholung des Anhängers, Transporters, Autos vom Vermieter als Schadensersatz einbehalten wird.                                                                
                                                                                  
12. Schriftform/Rücktritt                                                                        
                                                                                  
Der Mietvertrag kann zwischen den Parteien nur schriftlich geschlossen werden. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Soweit einzelne Klauseln unwirksam sind, bleiben alle übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt. Der Mieter hat das Recht, die Aufhebung des Mietvertrages vor dem vereinbarten Mietbeginn zu verlangen. Erfolgt der Wunsch des Rücktritts bis 3 Tage vor Mietbeginn, so kann der Vermieter maximal eine Anzahlung in Höhe   von 20% einbehalten.  Danach ist die Aufhebung des Mietvertrages bis zum vereinbarten Mietbeginn nur gegen Bezahlung von 50% des vereinbarten Mietpreises möglich.                                                        
                                                                                  
 13. Datenschutzklausel

 

13.1 Folgende persönliche Daten des Mieters können vom Vermieter EDV – mäßig verarbeitet, gespeichert und übermittelt werden: Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Fax- und Telefonnummer, Handynummer, Geburtsdatum des Mieters, Fahrerlaubnisdaten, Kundennummern.

13.2 Subjektive Werturteile, persönliche Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse werden nicht gespeichert.

13.3 Nach Bundesdatenschutzgesetz ist die Weitergabe der unter 13.1 bezeichneten persönlichen Daten an folgende Personen oder Unternehmen erlaubt:

o Kreditkarteninstitute,
o Anwaltbüros,
o Inkassoinstitute,
o Fahrzeughersteller,
o Kooperierende Verkehrsunternehmen und Reisebüros

Eine Weitergabe darf nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur dann erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters, der unter 17.3 bezeichneten Personen und Unternehmen oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

o die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind,
o das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird,
o vom Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst oder protestiert werden können, Mietwagenrechnungen nicht bezahlt werden,
o das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird.

 

14.Weitere Vereinbarungen

 

14.1 Zurückbehaltungsrechte des Mieters können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter Ansprüche gegen den Mieter geltend macht.

14.2 Eine Abtretung von Forderungen des Mieters gegen den Vermieter ist unzulässig.

14.3 Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

 

15. Verjährung

 

Sofern ein Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt dann spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen.


16.
Gerichtsstand

 

16.1 Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Seligenstadt.

 

17. Salvatorische Klausel

 

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht rechtswirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Vermieter und der Mieter sind in solch einem Fall verpflichtet, einander so zu stellen, als sei eine Ersatzregelung vereinbart, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regel möglichst weitgehend in wirksamer Weise erfüllt.

 

18. Hinweisgemäß §36Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Unseremietcenter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.


                                                                                  
                                                                                  
 Stand 09/2026. ALLE RECHTE VORBEHALTEN | Unseremietcenter                                                                  

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